Als Handelsrecht bezeichnet man allgemein das Sonderrecht der Kaufleute. Das Handelsrecht baut auf dem Privatrecht auf - es unterscheidet sich insoweit, als die besondere Interessenlage im Handelsverkehr dies erfordert. Die wichtigsten gesetzlichen Normen des Handelsrechts sind im Handelsgesetzbuch (HGB) kodifiziert.
Das Gesellschaftsrecht hat die verschiedenen Rechtsformen, die privaten Gemeinschaften zur Verfügung stehen zum Gegenstand sowie die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten. Trotz des "Numerus clausus" der Rechtsformen von Gesellschaften besteht bei der Gestaltung der Gemeinschaften ein großer Spielraum: zu beachten sind die unterschiedlichen Auswirkungen der Rechtsform auf die Haftung, auf die Organisationsstruktur und Kontrolle, sowie auf die Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenbarungspflichten. Schließlich hat die Wahl der Rechtsform Auswirkungen auf das Steuer- und Mitbestimmungsrecht, so dass die Wahl der jeweils vorzugswürdigen Rechtsform für den Erfolg eines Unternehmens bedeutsam ist.
Rechtsanwalt Alexander Lehmann begleitet Sie bei Ihren ersten unternehmerischen Schritten, bei der Wahl der richtigen Rechtsform und Gründung einer Gesellschaft, er berät Sie bei der Gestaltung und Verbesserung der Satzung Ihres Unternehmens bis hin zur dessen Abwicklung. Ferner ist Rechtsanwalt Lehmann Ihr Ansprechpartner für alle Probleme und Streitigkeiten sowohl im Innenverhältnis, d.h. zwischen den Gesellschaftern bzw. im Verhältnis zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft, als auch im Verhältnis zu anderen Akteuren im Rechtsverkehr.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über einzelne spezifische Problemfelder:
Gründung
Die Verfassung einer Gesellschaft erfolgt durch Vertrag – dieser wird regelmäßig Satzung genannt. Je nach Gesellschaftsform sind Mindestanforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu beachten, aber wichtig ist auch der fakultative Inhalt: die Gesellschafter können etwa „Spielregeln“ für die Zukunft und Streitschlichtungsmechanismen vereinbaren und es drängt sich unmittelbar auf, dass dies am besten am Anfang gelingt. Gleichzeitig ist es aber auch schwierig, künftige Problemfelder, die überhaupt einer Regelung bedürfen, zu ermitteln. Zu beachten sind gegebenenfalls auch gesetzliche Formvorschriften.
Kapitalaufbringung (insb. bei Kapitalgesellschaften wie bei einer GmbH)
Obwohl die finanzielle Ausstattung einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft regelmäßig auch essentiell ist, besteht keine gesetzliche Pflicht – die Gesellschafter haften dafür persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Hingegen sieht das Gesetz strenge Vorgaben zur Kapitalerhaltung und -aufbringung bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) vor, welche das Vermögen der Gesellschaft in der Höhe des Stammkapital schützen soll. Im Gegenzug besteht die Möglichkeit, dass die Haftung aus der Geschäftstätigkeit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden kann – die Gesellschafter haften dann nicht mit ihrem Privatvermögen.
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
Die Geschäftsführung beinhalten sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks mit Ausnahme sog. Grundlagengeschäfte – diese sind den Gesellschaftern vorbehalten. Im Rechtsverkehr handelt die Gesellschaft nach außen durch ihre Vertreter, die Geschäftsführer. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht müssen in der Gesellschaft nicht zwingend einheitlich geregelt sein (z.B. Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertetung).
Von der Organstellung des Geschäftsführers ist dessen Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden. Dieser formale Unterschied spielt bei der Begründung (Berufung zum Geschäftsführer und Begründung eines Anstellungsverhältnisses mit der Gesellschaft) und Beendigung (Abberufung und Kündigung) der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer eine Rolle.
Haftung der Gesellschafter (Außen- und Innenverhältnis)
Bei einer Personengesellschaft haften die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt – nur der Kommanditist einer KG (oder GmbH & Co. KG) haftet beschränkt auf seine Einlage – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für sog. Sozialverbindlichkeiten im Innenverhältnis haften die Gesellschafter jedoch nicht (§§ 105 Abs. 3 HGB iVm. 707 BGB).
Hingegen haften Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht persönlich. Im Innenverhältnis können Ansprüche der Gesellschafter mit der sog. actio pro socio geltend gemacht werden.
Haftung der Geschäftsführer
Ein Geschäftsführer kann sich mannigfaltigen Ansprüchen, insbesondere in der Krise der Gesellschaft, ausgesetzt sehen. Gläubiger des Geschäftsführers können Geschäftspartner der Gesellschaft, der Insolvenzverwalter, Finanzämter und Krankenkassen sein. Aber auch gegenüber der Staatsanwaltschaft kann der Geschäftsführer verantwortlich sein (z.B. Insolvenzstraftaten, Vorenthalten von Arbeitsentgelt).
Wechsel im Bestand der Gesellschafter
Das Ausscheiden eine GbR-Gesellschafters führt grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft, da der Bestand der Gesellschafter die Geschäftsgrundlage bildet (Ausnahme: sog. Fortsetzungsklausel). Beendet ist die GbR aber erst, wenn das Auseinandersetzungsverfahren abgeschlossen ist. Hingegen führt bei einer OHG das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, Ausscheidungsgründe sind in § 131 Abs. 3 HGB genannt.
Im Recht der Kapitalgesellschaften kommt eine Änderung im Bestand der Gesellschafter etwa durch Austritt, Ausschluss oder Einziehung in Betracht. Praxisrelevant und gegebenenfalls weniger streitig ist grundsätzlich die Übertragung der Geschäftsanteile (Unternehmenskauf). Zu beachten sind in diesem Zusammenhang jedoch immer etwaige Vinkulierungsklauseln oder Vorkaufsrechte.
Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung. Soweit die Verfassung der Gesellschaft keine Abfindungsregelung enthält, hat die Abfindung zum Verkehrswert des Geschäftsanteils zu erfolgen. Daher ist es ratsam mittels Abfindungsklauseln die Höhe und die Berechnung der Abfindung und die Bedingungen der Auszahlung in der Satzung zu regeln. In jedem Falle ist aber darauf zu achten, dass die Abfindung nicht unter Angriff auf das Stammkapital geleistet wird, da in diesem Fall die Beendigung der Mitgliedschaft unzulässig ist.
Insolvenz
In der Krise einer Kapitalgesellschaft bestehen für Organe der Gesellschaft gegebenenfalls besondere Pflichten. Soweit die Voraussetzungen eines Eröffnungsgrundes gemäß § 16 InsO vorliegen, ist der Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet; bei Führungslosigkeit ist nunmehr die Pflicht auch auf die Gesellschafter erweitert. Mit Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über – der Geschäftsführer bleibt jedoch Organ der Gesellschaft, sodass ihn dennoch noch Handlungspflichten treffen können.
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